82 Abs. 2 SLV) zu unterscheiden. In ihrer Verfügung vom 25. August 2023 verfügte die Vorinstanz einzig über eine Rückzahlung der Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistungen für das Jahr 2022 in Form des Frankenbetrags, welcher durch den Vorschuss im Umfang von CHF 7'333.00 zu viel ausbezahlt wurde und für welche von der Beschwerdeführerin keine Gegenleistung erbracht wurde. Eine Ausgleichszahlung wurde demgegenüber nicht verfügt. 6. Ergebnis Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2023 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 13. September 2023 ist daher abzuweisen. 7. Kosten