Abs. 2 SLV ausgesprochen werden, sofern die tatsächlich erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen mehr als 10 Prozent unter den festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistungen liegen (Art. 85 SLG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 SLV). Es gilt die Ausgleichszahlung (Art. 85 SLG i.V.m. Art. 83 SLV) insofern von der Rückerstattung der zu viel erhaltenen Abgeltung (Art. 84 SLG i.V.m. Art. 82 Abs. 2 SLV) zu unterscheiden.