Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Sanktion, mit welcher die Möglichkeit des Trittbrettfahrens eingeschränkt wird, damit ausbildende Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen gegenüber nicht ausbildenden Leistungserbringern und Leistungserbringerinnen keine Nachteile erleiden. Die Ausgleichszahlung soll finanziell spürbar wirken.12 Als Sanktion kann eine Ausgleichszahlung damit zusätzlich zur Rückzahlung einer zu viel erhaltenen Abgeltung nach Art. 82