5.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. September 2023 geltend macht, die Verfügung vom 25. August 2023 sei aufgrund fehlenden Verschuldens ihrerseits aufzuheben, scheint sie fälschlicherweise von einer Ausgleichszahlung auszugehen, bei welcher aufgrund fehlenden Verschuldens auf eine Zahlung verzichtet werden kann (Art. 85 Abs. 4 SLG). Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Sanktion, mit welcher die Möglichkeit des Trittbrettfahrens eingeschränkt wird, damit ausbildende Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen gegenüber nicht ausbildenden Leistungserbringern und Leistungserbringerinnen keine Nachteile erleiden.