84 SLG i.V.m. Art. 82 SLV ergibt sich keine Ausnahmemöglichkeit, wonach unter Umständen (z.B. wenn die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft) von einer Rückzahlung abgesehen werden könnte. Die Differenz zwischen den zu viel erhaltenen und tatsächlich erbrachten Ausund Weiterbildungsleistungen für das Jahr 2022 im Betrag von CHF 7'333.00 ist somit unabhängig vom Verschulden, und wie von der Vorinstanz korrekt hervorgebracht, an die Vorinstanz zurückzuzahlen.