Wäre der Beschwerdeführerin am 10. März 2022 kein Vorschuss im Umfang der mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistungen gewährt worden, so wäre die Abgeltung für die Aus- und Weiterbildungsleistungen erst 2023 in der Höhe der im Vorjahr tatsächlich erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen erfolgt. Mithin wäre der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 lediglich CHF 4'835.00 als Abgeltung ausbezahlt worden. Ohne Vorschusszahlung hätte es folglich gar nie eine Differenz von CHF 7'333.00 gegeben.