82 Abs. 2 SLV der Vorinstanz zurückzubezahlen, da die Summe der Abgeltung für die tatsächlich erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen (CHF 4'835.00) unter der Summe liegt, die die Beschwerdeführerin durch den Vorschuss für das Rechnungsjahr 2022 erhalten hat (CHF 12'168.00). Wäre der Beschwerdeführerin am 10. März 2022 kein Vorschuss im Umfang der mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistungen gewährt worden, so wäre die Abgeltung für die Aus- und Weiterbildungsleistungen erst 2023 in der Höhe der im Vorjahr tatsächlich erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen erfolgt.