5.1 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Januar 2021 legte die Vorinstanz die durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen auf CHF 12'168.00 fest. Der verfügte Betrag wurde der Beschwerdeführerin am 10. März 2022 gestützt auf Art. 84 Abs. 3 SLG vorschüssig ausbezahlt. Gemäss Endabrechnung belaufen sich die durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 tatsächlich erbrachten Aus- und Weiterbil- 10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)