81 Abs. 1 SLV). Liegt die vom Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten mehr als zehn Prozent unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung, hat der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin eine Ausgleichszahlung an die GSI zu leisten (Art. 85 Abs. 1 und 3 SLG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 SLV). Auf eine Ausgleichszahlung wird verzichtet, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin nachweist, dass ihn oder sie kein Verschulden trifft (Art. 85 Abs. 4 SLV). Die Vorinstanz legt die Ausgleichszahlung durch Verfügung fest (Art. 83 Abs. 3 SLV). 5. Würdigung