4.2 Die Vorinstanz kann dem Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin während des Rechnungsjahres auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung periodische Vorschüsse ausrichten (Art. 84 Abs. 3 SLG). Liegt die Summe der Abgeltung für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form des Frankenbetrags unter der Summe, die der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt er oder sie die Differenz an die Vorinstanz (Art. 82 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SLV).