83 Abs. 1 SLG). Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin meldet der Vorinstanz am Ende des Rechnungsjahres für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres erbracht worden sind (Art. 84 Abs. 1 SLG). Die Vorinstanz entrichtet dem Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin die Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form einer Pauschale, wobei die nach KVG10 erhaltenen Vergütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung davon abgezogen werden (Art. 84 Abs. 2 SLG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 SLV).