zeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen zu beteiligen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton gelegene schulische Bildungsanbieter bereitstellt (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a SLG). Als zuständige Stelle der GSI legt die Vorinstanz gegenüber jedem Leistungserbringer und jeder Leistungserbringerin die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest (Art. 83 Abs. 1 SLG i.V.m. Art. 79 ff. SLV). Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbildungspotenzial (Art. 83 Abs. 1 SLG).