Somit sollte es ab dem Jahr 2023 möglich sein, der Ausbildungsverpflichtung qualitativ und quantitativ nachzukommen. Aufgrund der Tatsache, dass sie für das Bemessungsjahr 2022 nicht genügend qualifizierte Bewerbungen für einen Ausbildungsplatz in der Langzeitpflege erhalten habe, empfinde es die Beschwerdeführerin als nicht ihr Verschulden, dass sie die Ausbildungsverpflichtung nicht habe erfüllen können. Die Verfügung vom 25. August 2023 sei deshalb aufzuheben.9 4. Rechtliche Grundlagen