Dies stelle eine Differenz zu den mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 festgelegten und am 10. März 2022 vorschüssig ausbezahlten Aus- und Weiterbildungsleistungen von CHF 12'168.00 dar. Diese Differenz von CHF 7'333.00 sei der Vorinstanz durch die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass sie die Rückzahlung gemäss den geltenden rechtlichen Grundlagen korrekt vorgenommen habe. Eine Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2023 sei im Sinne von Art. 84 SLG und Art. 78 SLV7 nicht möglich.8