3.1 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am 23. Februar 2023 die Abrechnungsgrundlage betreffend die Abrechnung der Aus- und Weiterbildungsleistungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen für das Jahr 2022 eingereicht. Gemäss der Endabrechnung der Ausbildungsleistungen habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 effektive Ausbildungsleistungen im Umfang von CHF 4'835.00 erbracht. Dies stelle eine Differenz zu den mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 festgelegten und am 10. März 2022 vorschüssig ausbezahlten Aus- und Weiterbildungsleistungen von CHF 12'168.00 dar.