6. Am 17. Oktober 2023 holte die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der GSI bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 13. November 2023 die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Vorakten) 2 Vgl. E-Mail vom 13. November 2023 (Vorakten) 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-,