4. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 13. September 2023 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) «Einsprache» (recte: Beschwerde) erhoben. Darin beantragt sie die Aufhebung der Verfügung. 5. Die Beschwerde war nicht rechtskonform unterzeichnet, weshalb die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet, 3 die Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2023 zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurückwies. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde innert erstreckter Frist.