3. Im Rahmen der Endabrechnung stellte die Vorinstanz die verfügte und vorschüssig abgegoltenen Aus- und Weiterbildungsleistungen von CHF 12’168.00 den im Jahr 2022 tatsächlich erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen von CHF 4'835.00 gegenüber. Mit Verfügung vom 25. August 2023 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der zu viel erhaltenen Aus- und Weiterbildungsleistungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen für das Jahr 2022 im Umfang von CHF 7'333.00.