1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 legte das Gesundheitsamt (GA; nachfolgend: Vorinstanz) die durch die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für das Jahr 2022 zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen auf 94.90 Ausbildungspunkte bzw. einen Frankenbetrag von CHF 12'168.00 fest.1 2. Am 10. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz die verfügte Pauschale von CHF 12'168.00 vorschüssig ausbezahlt.2