Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.2564 / vb, mbo Beschwerdeentscheid vom 20. Februar 2024 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsamt (GA), Rathausplatz 1, Postfach 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Abrechnung der Aus- und Weiterbildungsleistungen in nichtuniversitären Gesundheitsbe- rufen für das Jahr 2022 (Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2023) 1/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2564 I. Sachverhalt 1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 legte das Gesundheitsamt (GA; nachfol- gend: Vorinstanz) die durch die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für das Jahr 2022 zu erbringenden Aus- und Weiterbildungsleistungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen auf 94.90 Ausbildungspunkte bzw. einen Frankenbetrag von CHF 12'168.00 fest.1 2. Am 10. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz die verfügte Pau- schale von CHF 12'168.00 vorschüssig ausbezahlt.2 3. Im Rahmen der Endabrechnung stellte die Vorinstanz die verfügte und vorschüssig ab- gegoltenen Aus- und Weiterbildungsleistungen von CHF 12’168.00 den im Jahr 2022 tatsächlich erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen von CHF 4'835.00 gegenüber. Mit Verfügung vom 25. August 2023 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der zu viel erhaltenen Aus- und Weiterbildungsleistungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen für das Jahr 2022 im Umfang von CHF 7'333.00. 4. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 13. September 2023 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) «Einsprache» (recte: Be- schwerde) erhoben. Darin beantragt sie die Aufhebung der Verfügung. 5. Die Beschwerde war nicht rechtskonform unterzeichnet, weshalb die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet, 3 die Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2023 zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zu- rückwies. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Be- schwerde innert erstreckter Frist. 6. Am 17. Oktober 2023 holte die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der GSI bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 13. November 2023 die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Vorakten) 2 Vgl. E-Mail vom 13. November 2023 (Vorakten) 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2564 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2023. Diese Verfügung ist ge- mäss Art. 128 SLG4 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG5 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 13. September 2023 zu- ständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegen- stand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Par- teien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfah- rens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Anfech- tungsobjekts liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.6 2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2023. Streit- gegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht über eine Rückzahlung im Umfang von CHF 7'333.00 betreffend die Aus- und Weiterbildungsleistungen für das Jahr 2022 verfügt hat. 4 Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage. Bern 2020, Art. 72 N. 12 ff. sowie Daum, Art. 20a N. 5 ff. 3/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2564 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am 23. Feb- ruar 2023 die Abrechnungsgrundlage betreffend die Abrechnung der Aus- und Weiterbildungsleistun- gen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen für das Jahr 2022 eingereicht. Gemäss der Endabrech- nung der Ausbildungsleistungen habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 effektive Ausbildungsleis- tungen im Umfang von CHF 4'835.00 erbracht. Dies stelle eine Differenz zu den mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 festgelegten und am 10. März 2022 vorschüssig ausbezahlten Aus- und Weiter- bildungsleistungen von CHF 12'168.00 dar. Diese Differenz von CHF 7'333.00 sei der Vorinstanz durch die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass sie die Rück- zahlung gemäss den geltenden rechtlichen Grundlagen korrekt vorgenommen habe. Eine Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2023 sei im Sinne von Art. 84 SLG und Art. 78 SLV7 nicht möglich.8 3.2 In ihrer Beschwerde vom 13. September 2023 bringt die Beschwerdeführerin zusammenge- fasst vor, die Berufsbildung sei für sie ein Engagement mit grossem Qualitätsanspruch, weshalb sie seit dem Entscheid, Ausbildungsbetrieb sein zu wollen, Wert daraufgelegt habe, nur Lehrverträge ab- zuschliessen, wenn sich einerseits geeignete Personen um eine Lehrstelle beworben hätten und an- dererseits die erforderlichen Ressourcen in der Berufsbildung sichergestellt werden könnten. Im Jahr 2022 habe sich die Nachfrage an Bildungsplätzen auf zwei geeignete Lernende beschränkt, welche aufgrund sprachlicher und anderer Schwierigkeiten eine intensive Betreuung benötigt hätten. Auf- grund des intensiven Betreuungsaufwands sei es der bildungsverantwortlichen Person nicht möglich gewesen, mehr Lernende auszubilden. Um der grösseren Nachfrage an Bildungsplätzen ab Som- mer 2023 gerecht werden zu können, habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2022 ihr Berufsbildungsteam verstärken können. Ab Sommer 2023 würden sechs Lernende ausgebildet wer- den. Somit sollte es ab dem Jahr 2023 möglich sein, der Ausbildungsverpflichtung qualitativ und quan- titativ nachzukommen. Aufgrund der Tatsache, dass sie für das Bemessungsjahr 2022 nicht genügend qualifizierte Bewerbungen für einen Ausbildungsplatz in der Langzeitpflege erhalten habe, empfinde es die Beschwerdeführerin als nicht ihr Verschulden, dass sie die Ausbildungsverpflichtung nicht habe erfüllen können. Die Verfügung vom 25. August 2023 sei deshalb aufzuheben.9 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Als Leistungserbringerin, die soziale Leistungsangebote im Sinn des SLG erbringt, hat sich die Beschwerdeführerin an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat be- 7 Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (Sozialleistungsverordnung, SLV; BSG 860.21) 8 Angefochtene Verfügung vom 25. August 2023; Beschwerdevernehmlassung vom 13. November 2023 9 Beschwerde vom 13. September 2023 4/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2564 zeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen zu beteiligen, indem sie ihre Aus- und Weiterbil- dungsplätze für im Kanton gelegene schulische Bildungsanbieter bereitstellt (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a SLG). Als zuständige Stelle der GSI legt die Vorinstanz gegenüber jedem Leis- tungserbringer und jeder Leistungserbringerin die in einem Rechnungsjahr zu erbringende Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest (Art. 83 Abs. 1 SLG i.V.m. Art. 79 ff. SLV). Sie stützt sich dabei auf die kantonale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben zum Ausbildungspotenzial (Art. 83 Abs. 1 SLG). Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin meldet der Vorinstanz am Ende des Rechnungsjahres für jeden nichtuniver- sitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rechnungsjahres er- bracht worden sind (Art. 84 Abs. 1 SLG). Die Vorinstanz entrichtet dem Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin die Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleis- tung in Form einer Pauschale, wobei die nach KVG10 erhaltenen Vergütungen für die Aus- und Wei- terbildungsleistung davon abgezogen werden (Art. 84 Abs. 2 SLG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 SLV). 4.2 Die Vorinstanz kann dem Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin während des Rechnungsjahres auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung periodische Vorschüsse ausrichten (Art. 84 Abs. 3 SLG). Liegt die Summe der Abgeltung für die tatsächlich er- brachte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form des Frankenbetrags unter der Summe, die der Leis- tungserbringer oder die Leistungserbringerin im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt er oder sie die Differenz an die Vorinstanz (Art. 82 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SLV). Liegt die vom Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten mehr als zehn Prozent unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleis- tung, hat der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin eine Ausgleichszahlung an die GSI zu leisten (Art. 85 Abs. 1 und 3 SLG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 SLV). Auf eine Ausgleichszahlung wird verzich- tet, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin nachweist, dass ihn oder sie kein Ver- schulden trifft (Art. 85 Abs. 4 SLV). Die Vorinstanz legt die Ausgleichszahlung durch Verfügung fest (Art. 83 Abs. 3 SLV). 5. Würdigung 5.1 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Januar 2021 legte die Vorinstanz die durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 zu erbringenden Aus- und Weiterbildungs- leistungen auf CHF 12'168.00 fest. Der verfügte Betrag wurde der Beschwerdeführerin am 10. März 2022 gestützt auf Art. 84 Abs. 3 SLG vorschüssig ausbezahlt. Gemäss Endabrechnung be- laufen sich die durch die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 tatsächlich erbrachten Aus- und Weiterbil- 10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) 5/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2564 dungsleistungen auf CHF 4'835.00. Damit ergibt sich unbestrittenermassen, dass der Beschwerde- führerin durch den Vorschuss insgesamt CHF 7'333.00 zu viel für die Aus- und Weiterbildungsleistun- gen für das Jahr 2022 abgegolten wurde.11 5.2 Diese Differenz von CHF 7'333.00 hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 82 Abs. 2 SLV der Vorinstanz zurückzubezahlen, da die Summe der Abgeltung für die tatsächlich erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen (CHF 4'835.00) unter der Summe liegt, die die Beschwerdeführe- rin durch den Vorschuss für das Rechnungsjahr 2022 erhalten hat (CHF 12'168.00). Wäre der Be- schwerdeführerin am 10. März 2022 kein Vorschuss im Umfang der mit Verfügung vom 14. Dezem- ber 2021 festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistungen gewährt worden, so wäre die Abgeltung für die Aus- und Weiterbildungsleistungen erst 2023 in der Höhe der im Vorjahr tatsächlich erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen erfolgt. Mithin wäre der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 lediglich CHF 4'835.00 als Abgeltung ausbezahlt worden. Ohne Vorschusszahlung hätte es folglich gar nie eine Differenz von CHF 7'333.00 gegeben. Die Beschwerdeführerin hat für ihre im Jahr 2022 erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen ausschliesslich Anspruch auf eine Abgeltung in der Höhe von CHF 4'835.00. Die im Rahmen der Vorschusszahlung zu viel erhaltene Abgeltung im Betrag von CHF 7’330.00 hat sie deshalb zurückzubezahlen. Daran ändert die Argumentation der Beschwerde- führerin, wonach sie kein Verschulden treffe, dass sie die von der Vorinstanz festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistungen im Jahr 2022 mangels qualifizierter Bewerbungen nicht habe erfüllen kön- nen, nichts. Aus Art. 84 SLG i.V.m. Art. 82 SLV ergibt sich keine Ausnahmemöglichkeit, wonach unter Umständen (z.B. wenn die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft) von einer Rückzahlung abge- sehen werden könnte. Die Differenz zwischen den zu viel erhaltenen und tatsächlich erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistungen für das Jahr 2022 im Betrag von CHF 7'333.00 ist somit unabhängig vom Verschulden, und wie von der Vorinstanz korrekt hervorgebracht, an die Vorinstanz zurückzuzah- len. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. September 2023 geltend macht, die Verfügung vom 25. August 2023 sei aufgrund fehlenden Verschuldens ihrerseits aufzuhe- ben, scheint sie fälschlicherweise von einer Ausgleichszahlung auszugehen, bei welcher aufgrund fehlenden Verschuldens auf eine Zahlung verzichtet werden kann (Art. 85 Abs. 4 SLG). Bei der Aus- gleichszahlung handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Sanktion, mit welcher die Möglichkeit des Trittbrettfahrens eingeschränkt wird, damit ausbildende Leistungserbringer und Leistungserbrin- gerinnen gegenüber nicht ausbildenden Leistungserbringern und Leistungserbringerinnen keine Nachteile erleiden. Die Ausgleichszahlung soll finanziell spürbar wirken.12 Als Sanktion kann eine Aus- gleichszahlung damit zusätzlich zur Rückzahlung einer zu viel erhaltenen Abgeltung nach Art. 82 11 Beschwerdevernehmlassung vom 13. November 2023 (Beilage 5 und 6) 12 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die sozialen Leistungsangebote (SLG) vom 12. August 2020, Art. 85 SLG, S. 48 f. 6/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2564 Abs. 2 SLV ausgesprochen werden, sofern die tatsächlich erbrachten Aus- und Weiterbildungsleistun- gen mehr als 10 Prozent unter den festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistungen liegen (Art. 85 SLG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 SLV). Es gilt die Ausgleichszahlung (Art. 85 SLG i.V.m. Art. 83 SLV) insofern von der Rückerstattung der zu viel erhaltenen Abgeltung (Art. 84 SLG i.V.m. Art. 82 Abs. 2 SLV) zu unterscheiden. In ihrer Verfügung vom 25. August 2023 verfügte die Vorinstanz einzig über eine Rückzahlung der Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistungen für das Jahr 2022 in Form des Frankenbetrags, welcher durch den Vorschuss im Umfang von CHF 7'333.00 zu viel aus- bezahlt wurde und für welche von der Beschwerdeführerin keine Gegenleistung erbracht wurde. Eine Ausgleichszahlung wurde demgegenüber nicht verfügt. 6. Ergebnis Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. August 2023 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 13. September 2023 ist daher abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV13). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde- führerin ist mit ihrem Antrag nicht durchgedrungen. Als unterliegende Partei ist sie entsprechend kos- tenpflichtig. Die Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1’000.00, sind der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2564 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 13. September 2023 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’000.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8