Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 37 Abs. 1 Satz 1 KVG mit dem FZA vereinbar ist. Die Einschränkung stützt sich auf anerkannte Rechtfertigungsgründe und ist verhältnismässig. Weiter ist in Art. 37 Abs. 1bis KVG abschliessend geregelt, in welchen Fachgebieten die Kantone die Ärztinnen und Ärzte von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, befreien können. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht drei Jahre an einer anerkannten Weiterbildungsstätte im Fachgebiet Endokrinologie/Diabetologie gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzung von Art.