37 Abs. 1bis KVG. Das Fachgebiet Endokrinologie/Diabetologie fällt offensichtlich nicht unter diesen Ausnahmetatbestand, womit der Beschwerdeführerin keine Ausnahme von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, gewährt werden kann. 7. Ergebnis