In Art. 37 Abs. 1bis KVG ist ausdrücklich geregelt, für welche Fachgebiete die Kantone eine Befreiung von der dreijährigen Tätigkeit vorsehen können. Diese Aufzählung ist abschliessend und lässt keinen Spielraum für eine Ausweitung auf weitere Fachgebiete zu, selbst wenn in diesen eine Unterversorgung vorliegen würde. Folglich ist unerheblich, ob im Kanton Bern eine Unterversorgung im Fachbereich Endokrinologie/Diabetologie besteht. Das KVG sieht keine allgemeine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahmebewilligung vor, sondern lediglich den abschliessend geregelten Art. 37 Abs. 1bis KVG.