Der Gesetzgeber hat mit Art. 37 Abs. 1bis KVG den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt, vier Fachgebiete von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, auszunehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht. Dieser Ausnahmetatbestand ist vom 18. März 2023 bis zum 31. Dezember 2027 in Kraft. Der Gesetzgeber hat damit eine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahmebewilligung geschaffen. In Art. 37 Abs. 1bis KVG ist ausdrücklich geregelt, für welche Fachgebiete die Kantone eine Befreiung von der dreijährigen Tätigkeit vorsehen können.