Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr aufgrund einer Unterversorgung im Bereich der Endokrinologie/Diabetologie im Kanton Bern beziehungsweise in der Region Bern-Mittelland eine Ausnahme vom Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte zu gewähren sei.50 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob Art. 37 KVG eine solche Ausnahme zulässt. 6.1 Allgemeines