Die Gründe, die zur Einführung von Art. 37 Abs. 1 KVG geführt haben, können mit der öffentlichen Gesundheit, insbesondere dem finanziellen Gleichgewicht und einer hohen Qualität der Gesundheitsversorgung gerechtfertigt werden.45 Ärztinnen und Ärzte sollen sich durch die Tätigkeit an einer für das beantragte Fachgebiet anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte mit dem schweizeri-