Bei solchen handelt es sich letztlich um alle öffentlichen Interessen wie z.B. die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme sozialer Sicherheit oder auch die Qualität der medizinischen Versorgung. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ärztlichen oder klinischen Versorgung sowie das Ziel der Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Beschränkungen