Eine direkte bzw. formelle Diskriminierung liegt vor, wenn das Unterscheidungsmerkmal die Staatsangehörigkeit selbst ist. Wird auf ein anderes Kriterium abgestellt, im Ergebnis jedoch gleichwohl eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bewirkt, weil typischerweise Angehörige eines bestimmten Mitgliedstaates bevorzugt (oder benachteiligt) werden, liegt eine indirekte bzw. materielle Diskriminierungen vor. Dabei werden keine statistischen Nachweise verlangt, sondern es wird darauf abgestellt, dass das gewählte Kriterium die Gefahr mit sich bringt, dass in erster Linie oder in besonderem Masse EU-Ausländer benachteiligt werden.