Wie in Erwägung 5.1.2 erläutert, ist in Art. 2 FZA ein allgemeines Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit verankert, welches für den Bereich der Niederlassungsfreiheit durch Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA spezifiziert wird. Gemäss diesem ist hinsichtlich des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Diese Bestimmungen erfassen sowohl direkte bzw. formelle als auch indirekte bzw. materielle Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Eine direkte bzw. formelle Diskriminierung liegt vor, wenn das Unterscheidungsmerkmal die Staatsangehörigkeit selbst ist.