Es handelt sich somit um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt. Die Bundesrepublik Deutschland ist, ebenso wie die Schweiz und die EU, Vertragspartei des FZA. Das FZA und die Richtlinie 2005/36/EG kommen daher vorliegend zur Anwendung. 5.3 In concreto Strittig ist, ob das Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit pro Fachgebiet an einer für dieses Fachgebiet anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gegen das FZA verstösst und, falls dies der Fall sein sollte, ob sich dieser Verstoss rechtfertigen lässt. 5.3.1 Kassenzulassung gemäss Art. 55 der Richtlinie 2005/36/EG