5.2 Anwendbarkeit des FZA und der Richtlinie 2005/36/EG Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und rügt unter anderem die Verletzung des FZA und der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf Art. 37 Abs. 1 KVG.33 Sowohl der deutsche Arzttitel der Beschwerdeführerin als auch der deutsche Weiterbildungstitel im Fachgebiet Endokrinologie/Diabetologie wurden von der Medizinalberufekommission (MEBEKO) anerkannt.34 Die Beschwerdeführerin beantragt nun in der Schweiz die Zulassung zur Abrechnung zulasten der OKP im Fachgebiet Endokrinologie/Diabetologie. Es handelt sich somit um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt.