beantragt wird, verfügen und nachweisen, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen. Für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen zur Abrechnung zulasten der OKP sind in Art. 37 KVG zudem besondere Voraussetzungen festgelegt. Ärzte und Ärztinnen müssen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben und die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachweisen. Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen Abschluss gemäss Bst. a–c verfügen (Art. 37 Abs. 1 KVG).