4.1.2 Die Zulassungsvoraussetzungen, welche Ärzte und Ärztinnen erfüllen müssen, werden vom Bundesrat festgelegt (Art. 36a KVG i.V.m. 38 KVV18). Gemäss Art. 38 Abs. 1 KVV werden Ärzte und Ärztinnen zugelassen, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 1 und 3 KVG über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Arzt oder Ärztin nach Art. 34 MedBG19, einen eidgenössischen Weiterbildungstitel im Fachgebiet nach dem MedBG, für das die Zulassung