würden sie diese während ihrer ordentlichen Weiterbildung zur Erlangung eines Weiterbildungstitels absolvieren oder zu einem späteren Zeitpunkt. Die Anforderungen an die Zulassung zur OKP seien somit für alle Antragstellerinnen und Antragsteller dieselben. 4. Zulassung zur Abrechnung zulasten der OKP 4.1.1 Seit dem 1. Januar 2022 dürfen Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a–g, m und n KVG nur zulasten der OKP tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 36 KVG).