Es stehe auch ausländischen Ärztinnen und Ärzten offen, ihre Weiterbildung an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte zu absolvieren, sodass sie nach Abschluss derselben über die erforderliche dreijährige Arbeitstätigkeit für die Zulassung zur OKP verfügen würden und somit gegenüber anderen Zulassungsanwärterinnen und -anwärtern in zeitlicher Hinsicht nicht benachteiligt seien. So oder anders müssten alle Ärztinnen und Ärzte, welche die Zulassung zur OKP erlangen wollten, eine dreijährige Arbeitstätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte nachweisen, entweder