Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, bezwecke die dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte die Vermittlung von Kenntnissen des schweizerischen Gesundheitssystems. Es stehe auch ausländischen Ärztinnen und Ärzten offen, ihre Weiterbildung an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte zu absolvieren, sodass sie nach Abschluss derselben über die erforderliche dreijährige Arbeitstätigkeit für die Zulassung zur OKP verfügen würden und somit gegenüber anderen Zulassungsanwärterinnen und -anwärtern in zeitlicher Hinsicht nicht benachteiligt seien.