Die Vorinstanz bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 20. September 2024 ergänzend vor, dass Art. 37 Abs. 1 KVG mit dem FZA vereinbar sei. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, bezwecke die dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte die Vermittlung von Kenntnissen des schweizerischen Gesundheitssystems.