ohne Weiteres Platz für eine Ausnahmebewilligung. Mit Blick auf den neuen Art. 37 Abs. 1bis KVG müsse dies insbesondere in Fällen einer Unterversorgung gelten.15 Im Bereich der Endokrinologie/Diabetologie im Kanton Bem bzw. in der Region Bern-Mittelland sei eine Unterversorgung nachgewiesen.16 Um dieser Unterversorgung entgegenzuwirken sei der Beschwerdeführerin eine Ausnahmebewilligung in Bezug auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im entsprechenden Fachbereich zu gewähren und die Beschwerde entsprechend gutzuheissen.17 3.3 Beschwerdevernehmlassung vom 20. September 2024