Der per 18. März 2023 in Kraft getretene Art. 37 Abs. 1bis KVG sehe neu eine Ausnahmeregelung für gewisse Fachrichtungen vor, wenn auf dem Kantonsgebiet in diesen Fachgebieten eine Unterversorgung bestehe. Dies zeige, dass es nicht dem gesetzgeberischen Willen entspreche, mit den Qualitätsanforderungen eine neue Zulassungshürde aufzustellen, welche in bestimmten Fällen zu einer Unterversorgung führe bzw. die Behebung einer solchen verunmögliche. Entsprechend bestehe vorliegend