Es sei folglich nicht der gesetzgeberische Wille, mit der Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im entsprechenden Fachbereich eine neue Zulassungsbeschränkung einzubauen. Dies zeige sich auch darin, dass Art. 37 KVG nach gut einem Jahr bereits einer Revision mit Dringlichkeitsvermerk habe unterzogen werden müssen. Der per 18. März 2023 in Kraft getretene Art. 37 Abs. 1bis KVG sehe neu eine Ausnahmeregelung für gewisse Fachrichtungen vor, wenn auf dem Kantonsgebiet in diesen Fachgebieten eine Unterversorgung bestehe.