Dies müsse für sämtliche Gesetzesstufen und für sämtliche rechtsanwendenden Behörden von Geltung sein und entsprechend müsse es auch möglich sein, dass eine kantonale Behörde eine Ausnahme von einer Bundesvorschrift gewähre.14 Art. 37 KVG stelle Qualitätsanforderungen für die Leistungserbringer auf, welche dem Nachweis dienen sollen, dass die Leistungserbringenden die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems besitzen würden. Es sei folglich nicht der gesetzgeberische Wille, mit der Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im entsprechenden Fachbereich eine neue Zulassungsbeschränkung einzubauen.