Unter diesen Umständen solle die gesetzliche Regelung nur dann bewusst durchbrochen werden, wenn im Einzelfall die Anwendung der Regel zu einem ausserhalb des Willens des Gesetzes liegenden Ergebnis führen würde. Dies müsse für sämtliche Gesetzesstufen und für sämtliche rechtsanwendenden Behörden von Geltung sein und entsprechend müsse es auch möglich sein, dass eine kantonale Behörde eine Ausnahme von einer Bundesvorschrift gewähre.14 Art. 37 KVG stelle Qualitätsanforderungen für die Leistungserbringer auf, welche dem Nachweis dienen sollen, dass die Leistungserbringenden die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems besitzen würden.