3.2.3 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass Ausnahmen vom Gesetz und damit Ausnahmebewilligungen grundsätzlich zulässig seien. Ausnahmebewilligungen würden zwar den Gesetzmässigkeitsgrundsatz berühren, wenn das Gesetz selbst eine solche Abweichung nicht ausdrücklich zulasse. Unter diesen Umständen solle die gesetzliche Regelung nur dann bewusst durchbrochen werden, wenn im Einzelfall die Anwendung der Regel zu einem ausserhalb des Willens des Gesetzes liegenden Ergebnis führen würde.