Jegliche andersgelagerte Argumentation würde die kantonale Berufsausübungsbewilligung zur Farce verkommen lassen, denn mit dieser werde als gesundheitspolizeiliche Bewilligung attestiert, dass der betroffene Arzt/die betroffene Ärztin ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben und zumindest Selbstzahler ohne Einschränkung behandeln dürfe.12 Gestützt auf das Ausgeführte widerspreche Art. 37 Abs. 1 KVG der Richtlinie 2005/36/EG und damit dem FZA, womit der Bestimmung vorliegend die Anwendung zu verwehren sei.13