3.2.2 Auch in Bezug auf die Verletzung der Richtlinie 2005/36/EG11 könne die Anwendung von Art. 37 Abs. 1 KVG nicht mit der Patientensicherheit gerechtfertigt werden. Jegliche andersgelagerte Argumentation würde die kantonale Berufsausübungsbewilligung zur Farce verkommen lassen, denn mit dieser werde als gesundheitspolizeiliche Bewilligung attestiert, dass der betroffene Arzt/die betroffene Ärztin ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben und zumindest Selbstzahler ohne Einschränkung behandeln dürfe.12 Gestützt auf das Ausgeführte widerspreche Art.