und der Bestimmung sei die Anwendung zu verwehren. Schliesslich wäre die Anwendung von Art. 37 Abs. 1 KVG in Bezug auf den vorliegenden Fall auch unverhältnismässig, bestehe doch im beantragten Fachgebiet offenkundig eine Unterversorgung im Kanton Bern bzw. in der Region Bern-Mittelland, während der Kanton Bern der Beschwerdeführerin gleichzeitig attestiere, dass sie in diesem Fachgebiet aus gesundheitspolizeilicher Sicht in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein dürfe.10