Unterstrichen werde dies dadurch, dass die Beschwerdeführerin bereits über eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung verfügen müsse, welche ihr attestiere, dass sie im Bereich der Endokrinologie/Diabetologie in der Schweiz ohne Bedenken in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein könne. Weshalb die Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems mit Bezug auf die Patientensicherheit nur für die Behandlung von Patientinnen und Patienten, welche zulasten der sozialen Krankenversicherung behandelt würden, relevant sein solle, nicht aber für Patientinnen und Patienten ausserhalb des Sozialversicherungssystems,