Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems, was Art. 37 Abs. 1 KVG bezwecke, hätten nichts mit der Patientensicherheit zu tun. Unterstrichen werde dies dadurch, dass die Beschwerdeführerin bereits über eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung verfügen müsse, welche ihr attestiere, dass sie im Bereich der Endokrinologie/Diabetologie in der Schweiz ohne Bedenken in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein könne.