bevor sie eine Bewilligung zur Tätigkeit zulasten OKP beantragen würden. Somit verletze eine solche Regelung das Diskriminierungsverbot des FZA8 und könne auch nicht mittels eines ausreichenden öffentlichen Interesses im Sinne der Patientensicherheit gerechtfertigt werden. Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems, was Art. 37 Abs. 1 KVG bezwecke, hätten nichts mit der Patientensicherheit zu tun.