such abzuweisen. 3.2 Beschwerde vom 29. August 2023 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 29. August 2024 vor, dass von der Regelung in Art. 37 Abs. 1 KVG ausschliesslich ausländische Ärztinnen und Ärzte, die ihre in der Schweiz anerkannte Weiterbildung im Ausland absolviert hätten, effektiv benachteiligend betroffen seien. Schweizer Ärztinnen und Ärzte hätten die nötigen drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im entsprechenden Fachbereich regelmässig bereits zwecks Erlangung des Facharzttitels absolviert, bevor sie eine Bewilligung zur Tätigkeit zulasten OKP beantragen würden.